Die Klägerin führte mit Kontrollexemplaren (KE) Nr. ...10 vom 19. Juli 1991 und Nr. ...20 vom 1. August 1991 Cornflakes nach Schweden aus. Die KE enthielten jeweils den Vermerk: "Dieses Erzeugnis ist nicht aus einem denaturierten Grunderzeugnis hergestellt. Herstellererklärung wird nachgereicht." Mit Zahlungsanträgen vom 19. und 31. Juli 1991 beantragte sie die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die zur Herstellung der ausgeführten Cornflakes verwendeten Grunderzeugnisse Maisgrütze, Malzextrakt und Weißzucker.
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