FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2001
IV 435/98
Normen:
MOG § 10 ; VwVfG § 48 ; egv 3035/80 Art. 8 ;

Angabe der verwendeten Grunderzeugnisse bei Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen IV 435/98

DRsp Nr. 2003/517

Angabe der verwendeten Grunderzeugnisse bei Ausfuhrerstattung

Bei Ausfuhrerstattung sind die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Ausfuhrwaren tatsächlich verwendet wurden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn der entscheidungsbefugten Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind und sie aus diesen Tatsachen die volle Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gewonnen hat.

Normenkette:

MOG § 10 ; VwVfG § 48 ; egv 3035/80 Art. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte mit Kontrollexemplaren (KE) Nr. ...10 vom 19. Juli 1991 und Nr. ...20 vom 1. August 1991 Cornflakes nach Schweden aus. Die KE enthielten jeweils den Vermerk: "Dieses Erzeugnis ist nicht aus einem denaturierten Grunderzeugnis hergestellt. Herstellererklärung wird nachgereicht." Mit Zahlungsanträgen vom 19. und 31. Juli 1991 beantragte sie die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die zur Herstellung der ausgeführten Cornflakes verwendeten Grunderzeugnisse Maisgrütze, Malzextrakt und Weißzucker.