Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war im Streitjahr 1992 an einer Anwaltssozietät in München beteiligt, die in 1996 aufgelöst wurde. Er machte für das Jahr 1992 Aufwendungen für eine Pfeife in Höhe von 645 DM und Bewirtungskosten in Höhe von 11.765,17 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich einen Teil der Bewirtungskosten in Höhe von 972,66 DM als Sonderbetriebsausgaben des Klägers.
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