BFH - Urteil vom 19.03.1998
IV R 40/95
Normen:
EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1399
BFH/NV 1998, 1170
BFHE 185, 446
BStBl II 1998, 610
DB 1998, 1545
DStZ 1998, 620
NJW 1998, 2551
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Angabe des Bewirtenden bei Bewirtungskosten

BFH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen IV R 40/95

DRsp Nr. 1998/16208

Angabe des Bewirtenden bei Bewirtungskosten

»Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) kann auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen Großhandel und entsprechende Vertretungen. Im Streitjahr 1984 beschäftigte sie die Ehefrau des Komplementärs und einen Reisenden.

Die Klägerin führte im Streitjahr für Geschäftsfreunde und Kunden Bewirtungen durch, die durchweg vom Komplementär, in Einzelfällen aber auch von dem angestellten Reisenden, in Auftrag gegeben wurden. Für jede einzelne Bewirtung füllte die Klägerin durch ihren Komplementär oder Angestellten den amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Dabei wurden alle Teilnehmer an den Bewirtungen mit Ausnahme der die Bewirtung veranlassenden Personen angegeben; diese unterzeichneten jeweils den Vordruck. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren ließ die Klägerin auf einer Vielzahl von Vordrucken die Namen des Komplementärs bzw. des Angestellten nachtragen.