FG München - Urteil vom 30.07.2002
13 K 3548/98
Normen:
AO § 124 Abs. 1 S. 2 ; AO § 165 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 2 ;

Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit in einer Anlage zum Steuerbescheid; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 3548/98

DRsp Nr. 2002/13788

Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit in einer Anlage zum Steuerbescheid; Einkommensteuer 1992

1. Ein Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung zur Steuerfestsetzung wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. 2. Die nähere Beschreibung des Umfangs der Vorläufigkeit eines Steuerbescheids kann auch in den in einer Anlage zum Steuerbescheid enthaltenen Erläuterungen erfolgen.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1 S. 2 ; AO § 165 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1992 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Am 17.3.1992 erwarben die Kl zu je 1/2 einen Mitberechtigungsanteil am Erbbaurecht an dem Grundstück in ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung samt Abstellplatz in der Tiefgarage für 289.000 DM (notarieller Kaufvertrag vom 17.3.1992). Mit "Ehevertrag, Scheidungsvereinbarung, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Aufhebung eines Erbvertrags" vom 26.8.1992 überließ der Kl zum Zweck der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute seinen Hälfteanteil an dem Wohnungserbbaurecht samt allen rechtlichen Bestandteilen der Klägerin (Klin) als Alleinberechtigte.