Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. September 2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung.
Der am 30. Mai 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 4. April 2016 bis zum 30. April 2018 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 4. April 2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 4 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger monatlich eine Vergütung auf Stundenlohnbasis bei einem Stundenlohn von 11,50 €. Der Jahresurlaub betrug nach § 8 Ziffer 1 S. 2 des Arbeitsvertrages 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Im Übrigen galten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (§ 8 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages).
Der Kläger hat - zusammengefasst - vorgetragen,
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