FG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen IX 43/94
DRsp Nr. 1999/8967
Angehörigen-Verträge; Feststellungsverfahren.
1. Vermietet bei einem Zweifamilienhaus, das Mutter und Tochter je zur ideellen Hälfte gehört, die Tochter Im Anteil für 600,. DM monatlich an die Mutter, die sich im Gegenzug verpflichtet, das Haus auf ihre Kosten auszubauen und zu renovieren, und vermietet die Mutter anschließend die im Haus gelegenen zwei Wohnungen im eigenen Namen und zieht entsprechend die Miete ein, so kommt hinsichtlich dieser Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht in Betracht.2. Denn den Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht nur derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die im § 21EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen, d.h. der Vertragspartner der Mietverträge betr. die zwei Wohnungen.3. Die Frage, ob der Mietvertrag zwischen Mutter und Tochter steuerlich anzuerkennen ist, ist für die Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes in der Person der Mutter irrelevant und kann sich allenfalls bei der Frage auswirken, ob die an die Tochter geleisteten Zahlungen Werbungskosten oder Leistungen iSd § 12EStG (Unterhalt) darstellen.
Tatbestand:
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