Streitig ist, ob der Kläger bezüglich einer sehr aufwendig renovierten Wohnung Überschusserzielungsabsicht hatte, obwohl er beabsichtigte, diese Wohnung zu einer geringeren als der ortsüblichen Miete seiner Schwester und seinem Schwager zu überlassen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen in . . ., . . . Straße . . . Dieses am 01.05.1956 fertig gestellte Gebäude erbte er am 24.01.1995. In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 erklärte er Mieteinnahmen für die vermieteten Wohnungen in Höhe von 28.200,-- DM. Bezüglich der Wohnung im ersten Obergeschoss rechts erläuterte er die Mieteinnahmen damit, dass eine Grundsanierung für diese Wohnung in der Zeit von Oktober 1995 bis März 1997 durchgeführt worden sei.
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