OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.08.2018
20 W 1/13
Normen:
SpruchG § 12 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 55/08 AktG

Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragesSchätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in SpruchverfahrenVerrentung des Unternehmenswerts nach dem Prinzip der VollausschüttungNichtberücksichtigung etwaiger Thesaurierungsquoten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 20 W 1/13

DRsp Nr. 2019/13043

Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren Verrentung des Unternehmenswerts nach dem Prinzip der Vollausschüttung Nichtberücksichtigung etwaiger Thesaurierungsquoten

1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05. Juni 2013, 20 W 6/10, vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13, vom 05. November 2013, 20 W 4/12, vom 17. Juli 2014, 20 W 3/12).2. Im Rahmen der Ableitung des Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG in Form der Verrentung des Unternehmenswerts ist das Prinzip der Vollausschüttung zugrunde zu legen. Bei der Umrechnung der Ausgleichszahlung vom Nach- in einen Vorsteuerwert ist daher vom vollen persönlichen Einkommensteuersatz der Aktionäre auszugehen. Etwaige Thesaurierungsquoten bleiben unberücksichtigt.

Tenor

1.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 3, 6, 30-34, 53, 56, 59, 60, 66-71 sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers 12 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. November 2012, Az. 31 O 55/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. November 2012, Az. 31 O 55/08 KfH AktG wird zurückgewiesen.

2. 3.