FG München - Urteil vom 01.02.2005
6 K 1646/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Angemessene Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 1646/04

DRsp Nr. 2005/3112

Angemessene Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Verbleibt durch das Zusammenwirken von Pachtzahlungen und Gehaltszahlungen nahezu kein Spielraum für die GmbH, spürbare Gewinne zu erzielen, so kann, bei der notwendigen Prognoseentscheidung, das vereinbarte Gehalt als unangemessen zu beurteilen sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 1999 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand der GmbH ist der Betrieb einer Metzgerei und die Durchführung aller damit zusammenhängenden artverwandten Geschäfte. Am Stammkapital waren zunächst die Eheleute A und B C zur Hälfte beteiligt, seit 18. April 2001 ist Herr AC alleiniger Gesellschafter. Die Ehegatten waren in den Streitjahren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.