FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2003
VI 32/02
Normen:
AO § 181 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AO § 182 ; AO § 347 Abs. 1 S. 2 ;

Angemessene Frist bei Untätigkeitseinspruch

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen VI 32/02

DRsp Nr. 2003/12391

Angemessene Frist bei Untätigkeitseinspruch

Kein Untätigkeitseinspruch innerhalb einer Woche nach Abgabe der Steuererklärung, auch wenn der Ablauf der Feststellungsfrist droht.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AO § 182 ; AO § 347 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der G Grundstücks-GbR (im folgenden GbR), die mit Wirkung vom 01.12.1991 mit dem Tätigkeitsbereich Immobilienankauf und Vermietung gegründet worden ist. Mit Schreiben vom 09.10.1996 teilte die GbR der Steuerkasse mit, dass sie das Grundstück X-Straße in Hamburg-... übernommen habe. Der unter Zwangsgeldfestsetzung angeforderte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der GbR ging am 01.09.1997 beim Beklagten ein, als Tätigkeitsbeginn war der 1.12.1991 genannt. Steuererklärungen reichte die GbR trotz Aufforderungen bezüglich 1997 in der Folgezeit nicht ein. Am 17.11.1999 ergingen Schätzungsbescheide für 1996 und 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung, die zunächst nicht wirksam bekannt gegeben werden konnten.