OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2020
5 RVGs 10/20
Normen:
RVG § 51;

Angemessene Pauschgebühr für NebenklagevertretungUnterschiedlicher Umfang bei Nebenklage- und AngeklagtenvertretungHöhe der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung mit fünftausend Euro angemessen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 10/20

DRsp Nr. 2022/2529

Angemessene Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Unterschiedlicher Umfang bei Nebenklage- und Angeklagtenvertretung Höhe der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung mit fünftausend Euro angemessen

1. Die Tätigkeit des Vertreters der Nebenklage ist weniger aufwendig als die für den Angeklagten. 2. Eine Pauschgebühr von fünftausend Euro für die Nebenklagevertretung ist angemessen; das Zweieinhalbfache der Pflichtverteidigergebühren hingegen übersetzt.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.229,20 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 6.500,00 Euro (in Worten: sechstausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im Verfahren als Beistand der/des Nebenklägers/innen E, G und F die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er in Höhe des 2,5 fachen der Pflichtverteidigergebühren für angemessen erachtet.