Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 -
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung für einen Kindergarten über die Erstattungsfähigkeit von Zahlungen des Klägers, die dieser als Betriebsrente an im Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen leistet.
Der Kläger betreibt in eigener Trägerschaft einen Kindergarten. Er schloss mit der Beklagten am 10. Mai/4. Juni 2007 eine Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung. Diese enthält folgende Bestimmungen:
"§ 7 Betriebskosten
(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte gemäß § 12 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 SächsKitaG und Schulvorbereitungsjahr.
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