OLG München - Beschluss vom 12.05.2020
31 Wx 361/18
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5; AktG § 327a, b;
Fundstellen:
AG 2020, 629
BB 2020, 1458
DB 2020, 1232
WM 2021, 599
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.05.2018

Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechltichen Squeeze-OutVerfahren bei Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse der GesellschaftHöhe der Marktrisikoprämie

OLG München, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 361/18

DRsp Nr. 2020/7367

Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechltichen Squeeze-Out Verfahren bei Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse der Gesellschaft Höhe der Marktrisikoprämie

1. Bei der Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse der Gesellschaft ist es methodisch nicht zu beanstanden, zur Ermittlung des Basiszinssatzes nach der Svensson-Methode auf den auf 1/4-Prozentpunkte auf- oder abgerundeten über einen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung gemittelten Durchschnittswert abzustellen (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 06.08.2019 - 31 Wx 340/17).2. Für einen Stichtag im März 2016 ist eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % (nach persönlichen Steuern) angemessen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 aufgehoben.

2.

Die Anträge auf Festsetzung einer über € 7,11 je Aktie hinausgehenden Barabfindung werden zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 16), 20), 31) - 34), 57), 58), 61) und 62) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 werden zurückgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Ihre außergerichtlichen Kosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils selbst.

5.