OLG München - Beschluss vom 07.01.2022
31 Wx 399/18
Normen:
SpruchG § 17 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 4268/17

Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines Squeeze-OutWahrer Wert einer BeteiligungBarwert einer Ausgleichszahlung aufgrund eines dem Squeeze-Out vorangegangenen Beherrschungsvertrags und Gewinnabführungsvertrags als UntergrenzeErtragswertmethode als grundsätzlich geeignete Methode für eine Schätzung eines Unternehmenswertes oder Beteiligungswertes

OLG München, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 31 Wx 399/18

DRsp Nr. 2022/2041

Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines Squeeze-Out Wahrer Wert einer Beteiligung Barwert einer Ausgleichszahlung aufgrund eines dem Squeeze-Out vorangegangenen Beherrschungsvertrags und Gewinnabführungsvertrags als Untergrenze Ertragswertmethode als grundsätzlich geeignete Methode für eine Schätzung eines Unternehmenswertes oder Beteiligungswertes

Tenor

1

Die Beschwerden der Antragsteller zu 40) und 43) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 werden zurückgewiesen.

2

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.

3

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 40) und 43).

4

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistende Vergütung für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils € 200.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SpruchG § 17 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

A.