FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2007
6 K 16/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1627

Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 6 K 16/05

DRsp Nr. 2007/15526

Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug

1. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit ist für die Anerkennung von Betriebsausgaben ohne Bedeutung. 2. Bei rund 200 Angestellten und 3000 geringfügig Beschäftigten, einem Jahresüberschuss von knapp 400 000 DM und einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM im Jahr sind unter Berücksichtigung der Ersparnis von 64 Stunden Unternehmerlohn, des Prestigegewinns, der erkennbar Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg hat, der Flexibilität sowie der Tatsache, dass die Gesellschafter der Steuerpflichtigen (GmbH) privat über ein weiteres Flugzeug verfügen und des hohen Wiederverkaufwerts des Flugzeugs, der in voller Höhe steuerpflichtig ist, Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug in Höhe von rund 1.100 000 DM (laufende Aufwendungen, Finanzierungskosten und AfA) nicht unangemessen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1984 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet, welches je hälftig von den beiden Brüdern A. und B. X. gehalten wird. B. X. ist Alleingeschäftsführer.