FG München - Urteil vom 04.01.2005
7 K 4620/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

FG München, Urteil vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 7 K 4620/02

DRsp Nr. 2006/29618

Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

1. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung ist nicht erst von einer Unangemessenheit auszugehen, wenn der als angemessen ermittelte Betrag um mehr als 20 v.H. überschritten wird. Liegt die Schätzung der angemessenen Bezüge schon an der oberen Grenze, kann ein weiterer Aufschlag nicht mehr in Betracht kommen. 2. Nach dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Kapitalgesellschaft muss der Gesellschaft ein angemessener Gewinn verbleiben. Dabei ist eine Aufteilung des Gewinns zwischen den Kapitalgebern und der für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen zu gleichen Teilen anzustreben. Je mehr sich das Geschäftsführergehalt von diesem hälftigen Anteil am Gewinn entfernt, umso mehr spricht dies für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. 3. Die im externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen deshalb ggf. entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.