FG München - Beschluss vom 14.07.2008
6 V 152/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3;

Angemessenheit der Bezüge mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 6 V 152/08

DRsp Nr. 2009/1530

Angemessenheit der Bezüge mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer

Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt, sind ggf. Vergütungsabschläge vorzunehmen, um einer Gewinnabsaugung durch eine bloße Vervielfältigung der Geschäftsführer zu begegnen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) zu Recht bezüglich der Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) angenommen hat.

Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2003 vom 22. Juli 2004 und des Gewerbesteuermessbetragsbescheides 2003 vom 22. Juli 2004 in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

2. hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.