BFH - Urteil vom 18.03.2014
X K 4/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1050
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3321/10

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen X K 4/13

DRsp Nr. 2014/8845

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das kontinuierlich betrieben wird, keine Besonderheiten aufweist und innerhalb von 24 Monaten nach Klageerhebung durch die Zustellung des Urteils beendet wird, ist von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen.

Für finanzgerichtliche Verfahren kann die Vermutung aufgestellt werden, die Dauer des Verfahrens sei angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 16. November 2010 (Klageeingang) bis zum 13. November 2012 (Zustellung des Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen Klageverfahrens.