BFH - Urteil vom 19.03.2014
X K 3/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1053
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14233/10

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen X K 3/13

DRsp Nr. 2014/8847

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. 2. NV: Eine 27-monatige Gesamtverfahrensdauer ist in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist und in dem Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit weder vorgetragen wurden noch sonst erkennbar sind, nicht als unangemessen anzusehen. 3. NV: Die Dauer des dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ohne Bedeutung.