BFH - Urteil vom 19.03.2014
X K 8/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BGB § 291;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 203
BB 2014, 1493
BFH/NV 2014, 1154
BStBl II 2014, 584
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
DStRE 2014, 883
NJW 2014, 3600
ZIP 2014, 2004
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12057/10

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen X K 8/13

DRsp Nr. 2014/8848

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).2. Wird das FG in einem Klageverfahren, das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten als durchschnittlich anzusehen ist, erstmals 34 Monate nach Klageeingang tätig und bescheidet es mehrere Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen des Verfahrensbeteiligten entweder gar nicht oder lediglich mit --nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen-- Standard-Textbausteinen, ist die Verfahrensdauer im Umfang von neun Monaten als unangemessen anzusehen.