BFH - Urteil vom 07.05.2014
X K 11/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1748
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3764/09

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen X K 11/13

DRsp Nr. 2014/13307

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens als angemessen anzusehen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt, gilt nicht, wenn Umstände erkennbar sind, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgen könnte. 2. NV: In diesen Fällen ist der gesamte Verfahrensablauf daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit eine unangemessene Verzögerung eingetreten ist.

Wird ein finanzgerichtliches Verfahren dadurch geprägt, dass über einen Zeitraum von etwa 16 Monaten Schriftsätze insbesondere zu der Frage ausgetauscht werden, ob ein Buchhaltungsprogramm im Hinblick auf die Möglichkeit der Überlassung von Daten aus Disketten den gesetzlichen Anforderungen genügt, so kann nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ausgegangen werden.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1;

Gründe