BFH - Urteil vom 25.10.2016
X K 3/15
Normen:
GVG § 198 Abs. 1;

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen X K 3/15

DRsp Nr. 2016/20175

Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Wird eine Verzögerungsrüge erstmals deutlich nach dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist, ist die Rückwirkung der Verzögerungsrüge für Zwecke der Begründung eines Geldanspruchs auf Entschädigung im Regelfall auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzt (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.). 2. NV: Allein der Umstand, dass das Gericht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verfahrensdauer bereits als unangemessen anzusehen ist, auf eine Sachstandsanfrage eines Beteiligten ein kurzes Antwortschreiben verfasst, ohne dies aber darüber hinaus zum Anlass zu nehmen, das Verfahren zu fördern, führt nicht zu der Würdigung, dass das Verfahren für den Monat, in den die Beantwortung der Sachstandsanfrage fällt, als nicht verzögert gilt. 3. NV: Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).