FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4146/09
Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher VerfahrenPflichten des Finanzgerichts zur Förderung eines nicht zum Ruhen gebrachten VerfahrensAusgleich der überlangen Verfahrensdauer durch gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit
BFH, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen X K 12/13
DRsp Nr. 2014/13522
Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher VerfahrenPflichten des Finanzgerichts zur Förderung eines nicht zum Ruhen gebrachten VerfahrensAusgleich der überlangen Verfahrensdauer durch gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit
1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.