BFH - Urteil vom 04.06.2014
X K 12/13
Normen:
GVG § 198; GVG § 201 Abs. 4; FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1844
BFHE 2014, 136
BFHE 246, 136
BStBl II 2014, 933
DB 2014, 2150
DB 2014, 6
DStR 2014, 10
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4146/09

Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher VerfahrenPflichten des Finanzgerichts zur Förderung eines nicht zum Ruhen gebrachten VerfahrensAusgleich der überlangen Verfahrensdauer durch gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit

BFH, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen X K 12/13

DRsp Nr. 2014/13522

Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren Pflichten des Finanzgerichts zur Förderung eines nicht zum Ruhen gebrachten Verfahrens Ausgleich der überlangen Verfahrensdauer durch gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit

1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.

Normenkette:

GVG § 198; GVG § 201 Abs. 4; FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe

I.