FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2001
6 K 392/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 941

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Solidaritätszuschlag 1993; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 392/97

DRsp Nr. 2002/12041

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Solidaritätszuschlag 1993; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

1. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine feste Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten. 2. Die Forderung des BFH nach einem festen Verhältnis von Festgehalt (75 %) zur Tantieme (25 %) kann in dieser Allgemeinheit nicht bestehen bleiben. 3. In den Verträgen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner GmbH ist die Vereinbarung von Obergrenzen erforderlich, um eine unangemessene Gesamtausstattung zu verhindern. 4. Die Verwaltung ist nicht befugt, für Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern eine feste, als absolut angesehene Obergrenze von 800000 DM festzulegen. 5. Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltsvergütungen von mehreren Gesellschaften, sind die Vergütungen nicht zusammenzurechnen, sondern jeweils gesondert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: