FG München - Gerichtsbescheid vom 05.06.2008
7 K 2486/06
Normen:
KStG (2002) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Angemessenheit der Geschäftsführergehälter bei personenbezogener GmbH, deren Umsätze überwiegend durch den persönlichen Einsatz der Geschäftsführer erzielt werden

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 7 K 2486/06

DRsp Nr. 2008/17258

Angemessenheit der Geschäftsführergehälter bei personenbezogener GmbH, deren Umsätze überwiegend durch den persönlichen Einsatz der Geschäftsführer erzielt werden

1. Bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern geht es letztlich um eine angemessene Aufteilung des Gewinns der GmbH zwischen den Kapitalgebern und den für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen. Im Regelfall wird eine hälftige Teilung angemessen sein, doch ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. 2. Bei einer GmbH, die nur in geringem Umfang fremdes Personal beschäftigt und ihre Umsätze im Wesentlichen durch den persönlichen Einsatz der Gesellschaftergeschäftsführer erzielt, erscheint es angemessen, den Geschäftsführern ein Gehalt in einer Höhe zuzubilligen, dass der Gesellschaft noch 1/4 des Geschäftserfolgs verbleibt. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist in diesem Fall - vorbehaltlich eines betriebsexternen Vergleichs - auszugehen, soweit die Geschäftsführergehälter 75 % des um die Geschäftsführergehälter und in Anspruch genommene Sonderabscheibungen korrigierten Gewinns übersteigen.