FG Bremen - Urteil vom 01.09.2005
1 K 53/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ; EStH 2004 H 138a Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2007, 939
EFG 2006, 1734

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

FG Bremen, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 53/05

DRsp Nr. 2006/29450

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

1. Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters einer OHG, die zu Lasten des Gewinnanteils seines als Gesellschafter beteiligten Vaters gehen, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für seine Einlage darstellen. 2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen. 3. Der Angemessenheitsprüfung ist der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlage des stillen Gesellschafters tatsächlich betriebsnotwendig war. 4. Bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage von 35 v.H. anerkannt.