FG Saarland - Beschluss vom 04.07.2005
1 V 124/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers eines Maklerunternehmens

FG Saarland, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 1 V 124/05

DRsp Nr. 2005/11336

Angemessenheit der Vergütung des Geschäftsführers eines Maklerunternehmens

Bei einem Maklerunternehmen mit zwei Angestellten und einem jährlichen Umsatz von rund 500.000 Euro sind Gesamtbezüge des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers von rund 135.000 Euro angemessen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Antragstellerin wurde am 29. Februar 2000 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet (Dok, Bl. 2 ff.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist deren Geschäftsführer R. Die Stammeinlagen waren durch Einbringung des unter dem Namen R Immobilienberatung betriebenen Einzelunternehmens zu leisten. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Beteiligungen.

Die betrieblichen Kennzahlen der Antragstellerin, die in den Streitjahren 2000 bis 2002 außer dem Geschäftsführer zwei Arbeitnehmer beschäftigte, stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Umsatz

Überschuss