FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2008
3 K 307/01
Normen:
KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen; Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nur geringfügiger Überschreitung der Streubreite angemessener Zinssätze

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 307/01

DRsp Nr. 2008/16415

Angemessenheit der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen; Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nur geringfügiger Überschreitung der Streubreite angemessener Zinssätze

1. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung eines an eine GmbH ausgereichten Gesellschafterdarlehens kann angesichts der neueren BFH-Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich im Zweifel Darlehensnehmer und Darlehensgeber die Spanne zwischen banküblichen Sollzinsen und Habenzinsen hälftig teilen. 2. Die Verzinsung ist nicht bereits dann als unangemessen anzusehen, wenn sie die von der Bundesbank im Internet für vergleichbare Kredite im maßgeblichen Zeitraum veröffentlichten Jahresdurchschnittswerte überschreitet. Auch eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze der Streubreite ist noch hinzunehmen, ohne dass dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Normenkette:

KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die im Jahr 1990 gegründete Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Computern. In den Streitjahren waren R., B. und M. zu je einem Drittel am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Alle drei Gesellschafter sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.