FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.1999
6 K 166/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 647
GmbHR 2000, 779

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts, verdeckte Gewinnausschüttung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 6 K 166/97

DRsp Nr. 2000/5090

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts, verdeckte Gewinnausschüttung

1. Entspricht das Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH weder dem Grunde und/oder der Höhe nach dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde, dann kann das Gehalt eine vGA darstellen.2. Im Einzelfall ist die obere Grenze der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Schätzung zu ermitteln.3. Maßstab ist dafür das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft.4. Auch in Fällen, in denen ein Geschäftsführer aufgrund seines Arbeitseinsatzes ein überdurchschnittliches Gehalt erwarten darf, muss ein Viertel des Geschäftserfolgs der Kapitalgesellschaft verbleiben.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts sowie die Verzinsung eines Darlehens und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).