Die Beschwerden der Antragsteller zu 10, 11, 13, 15 bis 21, 27 sowie 42 und 43 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 (
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
I.
1.
Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung i.H. von 89,08 € pro Aktie für die außenstehenden Aktionäre der G. T. AG, ..., anlässlich des von der Antragsgegnerin durchgeführten, von der Hauptversammlung am 31.05.2016 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gem. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327a AktG.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|