OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.03.2021
20 W 8/20
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 36/16 SpruchG

Angemessenheit einer Barabfindung für außenstehende AktionäreVerschmelzungsrechtlicher Squeeze-outVolle wirtschaftliche Entschädigung für den RechtsverlustMethoden zur Ermittlung des Verkehrswertes einer AktieVerwertung von Bewertungsgutachten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 20 W 8/20

DRsp Nr. 2022/7950

Angemessenheit einer Barabfindung für außenstehende Aktionäre Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out Volle wirtschaftliche Entschädigung für den Rechtsverlust Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Aktie Verwertung von Bewertungsgutachten

Tenor

1.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 10, 11, 13, 15 bis 21, 27 sowie 42 und 43 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 (31 O 36/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1.

Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung i.H. von 89,08 € pro Aktie für die außenstehenden Aktionäre der G. T. AG, ..., anlässlich des von der Antragsgegnerin durchgeführten, von der Hauptversammlung am 31.05.2016 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gem. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327a AktG.