Die - nach Beschwerderücknahme des Antragstellers zu 65) verbliebenen - Beschwerden der Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 werden zurückgewiesen.
2.Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beschwerdeführenden Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) nicht angeordnet wird.
Diese haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
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