BayObLG - Beschluss vom 18.05.2022
101 ZBR 97/20
Normen:
UmwG § 2 Nr. 1; UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 334
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 12922/18

Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outVollständiger wirtschaftlicher Ausgleich für den Verlust des AnteilseigentumsNet-Asset-Value-Methode als anerkannte und fachgerechte BewertungsmethodeWertmindernder Ansatz des Barwerts künftiger Verwaltungskosten

BayObLG, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 101 ZBR 97/20

DRsp Nr. 2022/8808

Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Vollständiger wirtschaftlicher Ausgleich für den Verlust des Anteilseigentums Net-Asset-Value-Methode als anerkannte und fachgerechte Bewertungsmethode Wertmindernder Ansatz des Barwerts künftiger Verwaltungskosten

Tenor

1.

Die - nach Beschwerderücknahme des Antragstellers zu 65) verbliebenen - Beschwerden der Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 werden zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beschwerdeführenden Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) nicht angeordnet wird.

Diese haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

4.