OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.07.2020
9 W 1/17
Normen:
AktG § 327a Abs. 1 S. 1; SpruchG § 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 69/12 SpruchG

Angemessenheit einer Barabfindung nach einem Squeeze-OutKein tauglicher Gegenstand einer BeweisaufnahmeErforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 9 W 1/17

DRsp Nr. 2021/2529

Angemessenheit einer Barabfindung nach einem Squeeze-Out Kein tauglicher Gegenstand einer Beweisaufnahme Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

Die Angemessenheit einer Abfindung nach einem Squeeze-Out ist keine Tatsache, die als solche Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könnte; grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter seine Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2016 zurückgenommen hat.

2.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 gegen den vorgenannten Beschluss werden zurückgewiesen.

3.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a Abs. 1 S. 1; SpruchG § 2;

Gründe

I.