Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter seine Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2016 zurückgenommen hat.
2.Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 gegen den vorgenannten Beschluss werden zurückgewiesen.
3.Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
I.
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