I.
Streitig ist die Behandlung eines Teiles einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz und als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz.
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