FG München - Gerichtsbescheid vom 13.07.1999
7 K 2915/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 1999, 1199

Angemessenheit einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Gewinntantieme

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 7 K 2915/97

DRsp Nr. 2001/2225

Angemessenheit einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Gewinntantieme

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GbmH in der Aufbauphase des Unternehmens kann auch insoweit betrieblich veranlasst sein, als die Tantieme 50 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuern und Tantieme übersteigt. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Vereinbarung der Tantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer dessen fachliche Qualität, sein Know-how und seine Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit berücksichtigt worden sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Behandlung eines Teiles einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz und als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz.