BFH - Beschluß vom 19.02.1999
I B 42/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 974

Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen I B 42/98

DRsp Nr. 1999/4268

Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH entschieden, dass das Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtbezüge zum voraussichtlichen Gewinn nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien ist, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen ist. 3. Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v. H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete v.H.-Satz aber bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge nicht überschritten wird. 4. Rechtsfragen, die innerhalb der Beschwerdefrist nicht aufgeworfen werden, können nicht zu einer Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).