OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2018
26 W 13/17 [AktE]
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 S. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 928
NZG 2019, 1022
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 79/03

Angemessenheit einer vertraglich angebotenen Abfindung als RechtsfrageVolle Entschädigung für den Verlust von AktieneigentumBeurteilung der Plausibilität des Unternehmenswertes nach dem ErtragswertverfahrenAnsatz eines Wachstumsabschlags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 26 W 13/17 [AktE]

DRsp Nr. 2019/9271

Angemessenheit einer vertraglich angebotenen Abfindung als Rechtsfrage Volle Entschädigung für den Verlust von Aktieneigentum Beurteilung der Plausibilität des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren Ansatz eines Wachstumsabschlags

Die Ergebnisse von Multiplikatoranalysen können (allein) zur Beurteilung der Plausibilität des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts herangezogen werden. Branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten können es im Einzelfall rechtfertigen, dass ein Wachstumsabschlag nicht zum Tragen kommt.

1. Ist eine vertraglich angebotene Abfindung nicht angemessen, ist die vertraglich zu gewährende Abfindung im Spruchverfahren gerichtlich zu bestimmen. 2. Die Angemessenheit ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich zu beurteilen ist.3. Nicht angemessen ist eine angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet; sie muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen.

Tenor