Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2019 -
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf mindestens 45.000,-- EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten.
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