FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2011
6 K 2137/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2012, 981

Angemessenheit eines Mobiltelefons

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 6 K 2137/10

DRsp Nr. 2011/14735

Angemessenheit eines Mobiltelefons

Bei einem Zahnarzt, der ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um - wenn er Bereitschaftsdienst hat - erreichbar zu sein, ist ein Luxus-Mobiltelefon zum Anschaffungspreis von 5.200 € unangemessen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung anteiliger Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für ein Mobiltelefon, das der Kläger im Streitjahr 2007 zum Preis von 5.200,- € erworben hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zeitanteilig für zwei Monate Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 289,- € (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) für ein am 05.11.2007 zum Preis von 5.200,- € angeschafftes Handy als Betriebsausgaben geltend.