Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der am Verwaltungsgericht zuständige Richter hat, obwohl er nicht aufgrund einer Übertragung nach §
2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.000 Euro festgesetzt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|