FG Hessen - Beschluss vom 22.09.2000
4 V 2852/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Angemessenheit; Geschäftsführergehalt; Gehaltstrukturuntersuchung - Gehaltstrukturuntersuchungen als Maßstab für die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.

FG Hessen, Beschluss vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 2852/00

DRsp Nr. 2001/1789

Angemessenheit; Geschäftsführergehalt; Gehaltstrukturuntersuchung - Gehaltstrukturuntersuchungen als Maßstab für die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen sind Gehaltsstrukturuntersuchungen aufgrund der Bandbreite der empirischen Ermittlungen auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn der spezielle Tätigkeitsbereich nicht gesondert ausgewiesen wird. 2. Der besondere persönliche Einsatz des Geschäftsführers und der damit verbundene zeitliche Aufwand für die Erledigung der anfallenden Aufgaben ist kein besonderer Umstand, der einen Zuschlag zu den Vergleichswerten der Gehaltsstrukturuntersuchungen rechtfertigt. 3. Ein allgemeiner Grundsatz, daß Geschäftsführer bis zu 3/4 des Geschäftserfolges als angemessene Geschäftsführer-Gesamtvergütung in Anspruch nehmen dürfen, besteht nicht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung. Streitig ist die Angemessenheit der gezahlten Geschäftsführergehälter.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.