FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.1999
6 K 678/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Angemessenheit von Geschäftsführergehältern, vGA

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 6 K 678/96

DRsp Nr. 2000/7744

Angemessenheit von Geschäftsführergehältern, vGA

1. Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung bei gleichzeitiger Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme ist mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers unvereinbar. Sie führt in der Regel zur Annahme einer vGA. 2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Vorrangig ist die Angemessenheit anhand der betriebsinternen Daten der Kapitalgesellschaft zu beurteilen, wobei an die Jahresgesamtbezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer bei normaler Geschäftslage zu zahlen in der Lage und bereit ist, anzuknüpfen ist. 3. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesamtvergütung von mehr als 300.000 DM, so kann die vereinbarte Vergütung nur dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Jahresüberschuss (vor KSt) in der Größenordnung der Gesamtvergütung des Geschäftsführers verbleibt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).