Streitig ist die Anerkennung einer angemieteten Zweizimmer-Wohnung als Arbeitszimmer und die Berücksichtigung der dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Bereichsleiter bei der ...-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar i. H. v. 500,-- DM vom ...Verlag für einen in den "..." veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar - 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.
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