LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2022
4 Ta 108/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 174/22

Angriffsinteresse als Wertbestimmung bei Auskunftsbegehren500 Euro Streitwert für Auskunft wegen Zusatzversorgung500 Euro Streitwert für Auskunft nach Art. 15 DSGVO

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 108/22

DRsp Nr. 2022/12108

Angriffsinteresse als Wertbestimmung bei Auskunftsbegehren 500 Euro Streitwert für Auskunft wegen Zusatzversorgung 500 Euro Streitwert für Auskunft nach Art. 15 DSGVO

1. Zum Gebührenwert eines Klageanspruchs auf Auskunft betreffend Zusatzversorgung (hier: 500,00 €).2. Zum Gebührenwert eines Klageanspruchs betreffend Auskunft nach Art. 15 DSGVO (hier: 500,00 €).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.03.2022 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit ihrer am 15.03.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht im Beschluss vom 07.03.2022.