FG Nürnberg - Urteil vom 20.01.2017
3 K 301/16
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 5;

Anhaltspunkte für die Beibehaltung und Nutzung eines Wohnsitzes im Inland im Rahmen der Gewährung von Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 3 K 301/16

DRsp Nr. 2017/4450

Anhaltspunkte für die Beibehaltung und Nutzung eines Wohnsitzes im Inland im Rahmen der Gewährung von Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für A (geb.: 05.08.1996).

Der Kläger erhielt laufend Kindergeld für A (letzter Bescheid: 14.08.2014).

A schloss im Juni 2015 das Gymnasium mit der Ablegung des Abiturs ab. A wurde aufgrund ihres Zulassungsantrags zum WS 2015/16 zum Studium an der Fernuniversität 1 zugelassen.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 zog A den Zulassungsantrag zum WS 2015/16 und damit auch die Zulassung zurück. Die Fernuniversität 1 bestätigte mit Schreiben vom 27.08.2015 die Rücknahme des Zulassungsantrags.

Mit e-mail vom 22.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A am 04.07.2015 geheiratet habe und sich derzeit bis Weihnachten in den U.S.A. bei der Familie ihres Ehemannes aufhalte. Im Sommersemester 2016 wolle sie das Studium an der Uni 1 beginnen.

Mit einer weiteren e-mail vom 29.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A das Fernstudium an der Uni 1 deshalb ausgesetzt habe, um am 15.09. nach Colorado in die U.S.A. zu fliegen und Anfang November 2015 nach North Carolina umzuziehen.