BFH - Beschluss vom 12.04.2011
X S 31/09
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;

Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung; Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung; Beurteilung des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen X S 31/09

DRsp Nr. 2011/9435

Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung; Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung; Beurteilung des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels

1. NV: Auch wenn die rechtliche Würdigung der Tatsachenfeststellungen Aufgabe des FG ist, bedeutet dies nicht, dass diese Würdigung wie eine Tatsachenfeststellung für das Revisionsgericht bindend wäre, von diesem nicht überprüft und durch eine andere ersetzt werden könnte, wenn sich jene als rechtsfehlerhaft erweist. 2. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Deshalb kann die Entscheidung über eine Revision nicht mit einer Gegendarstellung angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) hat der angerufene Senat auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 23. März 2006 II 347/04 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Kläger) wendet sich gegen das ihm am 6. Oktober 2009 zugegangene Urteil mit der Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung. Der entsprechende Schriftsatz ist am 20. Oktober 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

II.