1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen 2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 handelt. 3. Dienstleistungen mittels landwirtschaftlicher Maschinen zugunsten einzelner oder im Rahmen eines Zusammenschlusses tätiger landwirtschaftlicher Betriebe 4. Lieferungen von Vollblut-Pferden und Windhunden 5. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gegenständen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbracht werden 6. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen 7. Umsätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht 8. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Einrichtungen, die mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für Kriegsopfer beauftragt sind 9. Behandlung von Tieren durch Tierärzte
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