LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2022
8 Sa 740/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18

Anhörung des Personalrats vor einer KündigungAnforderungen an die PersonalratsanhörungSonderkündigungsschutz des StrahlenschutzbeauftragtenWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 740/20

DRsp Nr. 2022/17936

Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung Anforderungen an die Personalratsanhörung Sonderkündigungsschutz des Strahlenschutzbeauftragten "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Gemäß § 78 Abs. 2 HPVG ist der Personalrat vor außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Für die Personalratsanhörung gelten die für die Betriebsratsanhörung entwickelten Grundsätze. Eine ordnungsgemäße Personalrats-/Betriebsratsanhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. 2. Der Arbeitgeber hat den Lebenssachverhalt, den er zum Anlass für die Kündigung nehmen will, dem Betriebsrat vollständig und mit allen ihm bekannten und objektiv für die Bewertung erforderlichen Umständen mitzuteilen. Auf jeden Fall sind das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und ein eventueller Sonderkündigungsschutz für die Beurteilung durch die Arbeitnehmervertretung unverzichtbare Daten. 3. Ein funktionierendes System der betrieblichen Selbstüberwachung beim Strahlenschutz setzt die Unabhängigkeit des Amtes und des Beauftragten gegenüber dem Unternehmen voraus. Durch die Gewährung besonderen Kündigungsschutzes sollen Beauftragte nicht aus Angst vor einer drohenden Kündigung von einer sachgerechten Ausübung des Amtes abgehalten werden.