A.
Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 28. Juli 2005 betreffend Gegenvorstellung gerichteten erneuten Gegenvorstellung vom 3. (eingeg.) 5. September 2005 rügt die Klägerin dessen Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens einschließlich dessen Behandlung als Anhörungsrüge mit Kostenfolge statt nur als Gegenvorstellung. Das Mittel der Gegenvorstellung richte sich gegen Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Über die Gegenvorstellung hätte der Senat entscheiden müssen.
Außerdem rügt die Klägerin, dass im Tatbestand des vorangegangenen, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschlusses vom 25. Mai 2005 das Datum des Einzelrichterbeschlusses fälschlich mit 22. Februar statt richtig mit 30. März 2005 berichtet worden sei.
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