FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2005
III 55/05
Normen:
FGO § 6 § 133a ;

Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2005 - Aktenzeichen III 55/05

DRsp Nr. 2006/2263

Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bleibt es bei einer späteren Anhörungsrüge bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BGH vom 28. Juli 2005, III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831), auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde (vgl. BFH vom 18. August 2005, - XI B 151/04 -, NV).

Normenkette:

FGO § 6 § 133a ;

Tatbestand:

A.

Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 28. Juli 2005 betreffend Gegenvorstellung gerichteten erneuten Gegenvorstellung vom 3. (eingeg.) 5. September 2005 rügt die Klägerin dessen Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens einschließlich dessen Behandlung als Anhörungsrüge mit Kostenfolge statt nur als Gegenvorstellung. Das Mittel der Gegenvorstellung richte sich gegen Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Über die Gegenvorstellung hätte der Senat entscheiden müssen.

Außerdem rügt die Klägerin, dass im Tatbestand des vorangegangenen, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschlusses vom 25. Mai 2005 das Datum des Einzelrichterbeschlusses fälschlich mit 22. Februar statt richtig mit 30. März 2005 berichtet worden sei.