A.
Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 28. Juli 2005 betreffend Gegenvorstellung gerichteten erneuten Gegenvorstellung vom 5. September 2005 rügt die Klägerin dessen Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens einschließlich dessen Behandlung als Anhörungsrüge mit Kostenfolge statt nur als Gegenvorstellung. Über die Gegenvorstellung hätte nicht der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden dürfen, der bereits mit anderen Sachen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Finanzgericht (FG) und am Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG) befasst gewesen sei.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin Bezug genommen.
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