FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2005
III 56/05
Normen:
FGO § 6 § 133a ;

Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2005 - Aktenzeichen III 56/05

DRsp Nr. 2006/2264

Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit

Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bleibt es bei einer späteren Anhörungsrüge bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BGH vom 28. Juli 2005, III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831), auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde (vgl. BFH vom 18. August 2005, - XI B 151/04 -, NV).

Normenkette:

FGO § 6 § 133a ;

Tatbestand:

A.

Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 28. Juli 2005 betreffend Gegenvorstellung gerichteten erneuten Gegenvorstellung vom 5. September 2005 rügt die Klägerin dessen Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens einschließlich dessen Behandlung als Anhörungsrüge mit Kostenfolge statt nur als Gegenvorstellung. Über die Gegenvorstellung hätte nicht der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden dürfen, der bereits mit anderen Sachen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Finanzgericht (FG) und am Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG) befasst gewesen sei.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin Bezug genommen.