BFH - Beschluss vom 03.05.2005
I S 10/05
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1600

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen I S 10/05

DRsp Nr. 2005/9314

Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge i. S. von § 133 a FGO ist durch Art. 10 Nr. 2 AnhRügG mit Wirkung vom 1.1.2005 in die FGO eingefügt worden.2. Die Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 55/04 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 12. Februar 2004 VI 211/2002 als unzulässig verworfen. Der Beschluss war unter Hinweis auf § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit einer Kurzbegründung versehen. Nach Angabe der Kläger ist seine Zustellung am 21. März 2005 erfolgt.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 13. April 2005, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 14. April 2005. Sie machen geltend, der Senat habe sich im bezeichneten "oberflächlichen" Beschluss mit ihren Ausführungen nicht wie erforderlich auseinander gesetzt.