BFH - Beschluss vom 17.05.2005
VII S 17/05
Normen:
FGO § 133a ;

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen VII S 17/05

DRsp Nr. 2005/10040

Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge i. S. von § 133 a FGO ist durch Art. 10 Nr. 2 AnhRügG mit Wirkung vom 1.1.2005 in die FGO eingefügt worden.2. Die Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Gehörsverletzung erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... Januar 2005 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 hat der Kläger gegen den genannten Beschluss "Gegenvorstellung" analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt mit dem Antrag, die Revision zuzulassen bzw. das Urteil des FG aufzuheben.